EU Health-Claim Verordnung
Bereits im Jahr 2006 hat die Europäische Union eine Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims) zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel erlassen. Im Dezember 2012 ist darauf aufbauend eine weitere Health Claim-Verordnung in Kraft getreten. Was sich nun ändert, erläutern wir Ihnen hier.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Schon im Jahr 2006 hat die Europäische Union zum Zweck des Gesundheitsschutz die Werbeaussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln mit der genannten Verordnung geregelt. Es wurden wissenschaftliche Verfahren genannt, die für die Untermauerung von gesundheits- und nährwertbezogenen Aussagen über Lebensmittel verwendet werden mussten.
Es durften also nicht mehr beliebige Verfahren zum Beleg von Aussagen herangezogen werden, sondern nur noch diese, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen waren. Letztendliche Entscheidungsgewalt behielt die Europäische Kommission für sich.
In Bezug auf Lebensmittel wurden bereits Aussagen festgelegt, die gemäß Verordnung zulässig sind. Man legte also den Grundstein für ein allgemeines Verbot für Werbeaussagen für Lebensmittel mit bestimmten Ausnahmen – juristisch: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Da es noch viele weitere Anforderungen zu berücksichtigen galt, dient dieser Abriss hier nur als eine kurze „historische“ Einordnung.
Ein griffiges, bekanntes Beispiel für eine gesundheitsbezogene Angabe wäre der Ballaststoffgehalt eines Nahrungsmittels und dessen Auswirkung auf die Darmgesundheit.
Aktualisierung durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2012
Die nun aus der Taufe gehobene Regelung wurde mit den Jahren auf Praxistauglichkeit geprüft und man stellte von Seiten der Behörde schnell Nachbesserungsbedarf fest. So war der Samen für eine neue Verordnung, die hier genannte, gelegt.
Mit der neuen Verordnung – und das unterschied sich zu der vorherigen, die mehr aus „Leitplanken“ bestand – wurde eine Auflistung mit konkreten Aussagen (die Health Claims) angehängt. Nur noch diese waren fortan erlaubt und alles andere strikt verboten. Während also vorher das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sich an definierten Richtlinien orientierte, war es nun dieselbe Regelung, allerdings mit einer klar definierten Liste mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen. Alles andere ist nun untersagt.
Die Liste ist nicht starr, sondern wird mit der Zeit durch die EU verändert, durch die Länder kommentiert und es gibt sogar eine Liste mit sogenannten „pending Health Claims“, die derzeit in Prüfung sind.
Was bedeutet das nun konkret für Sie und uns?
Die Health Claim-Verordnung hat für Sie und uns Vor- und Nachteile. Man könnte schnell die Verordnung als „Gängelung“ wahrnehmen, doch das wäre zu kurz gesprungen. Denn gerade in Deutschland, wo das Wettbewerbsrecht zuvorderst durch sogenannte Abmahnungen unter Wettbewerbern geregelt wird, war die Verordnung von 2006 keine gute Lösung. Anbietende Unternehmen legten die Verordnung zum Teil großzügig aus und Streit war immer wieder vorprogrammiert. Damit hat die neue Verordnung in jedem Fall aufgeräumt. Es kam Ruhe in den Markt unter Wettbewerbern.
Auch Sie als Kunde werden nun besser geschützt vor voreiligen, über das Ziel hinausschießenden gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen. Sie können dem, was im Netzt nun steht, ein gutes Stück mehr vertrauen als zuvor.
Die „Schattenseite“ ist jedoch die sehr enge Auslegung der Health Claims. Auch im Volksmund bekannte „Wirkungen“ von Pflaumen beispielsweise sind nun auch untersagt, was in der Bevölkerung auf Irritation stieß. Von Bevormundung war die Rede. Es gab auch einige Herausforderungen in den ersten Jahren zur korrekten Auslegung der Angaben, allerdings hat sich das inzwischen weitgehend geregelt.
Kurzum: Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 432/2012 zum 14.12.2012 dürfen nur noch die in dieser Verordnung aufgenommenen gesundheitlichen Aussagen (Health Claims) zu Produkten, Substanzen oder Wirkstoffen verwendet werden. Gesundheitliche Aussagen, die nicht in diese Liste aufgenommen wurden, sind seither nicht mehr erlaubt. Aus diesen Gründen finden Sie in unseren Produktbeschreibungen hauptsächlich Informationen zur Qualität der von uns verwendeten Rohstoffe.
Wie geht es weiter?
Da uns die meisten Aussagen nun gänzlich untersagt sind, liegt das Stillen ihres Informationsdurstes leider vollkommen bei ihnen. Da wir ihnen an dieser Stelle meist nicht behilflich sein dürfen, verweisen wir allgemein auf das Informationsangebot im Netz. Weiterhin gibt es zahlreiche gute Informationsangebote im Netz, die ihnen weiterhelfen. Medizinische Datenbanken, wie PubMed, und auch andere, öffentliche Angebote geben ihnen eine gute Orientierung, was sie von bestimmten Substanzen und Wirkstoffen erwarten dürfen. Bei allen anderen Fragen helfen wir ihnen wie immer unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten gerne weiter und sind für sie da.