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§ 312 b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel
sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften
über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht
(§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen
sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers
von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung
von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer
bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen
werden
a) unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern,
soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer
hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
zu informieren über
1. die Einzelheiten
des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen
Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen
muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags
bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) Der Unternehmer
hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten
Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht
für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher
steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle
des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist
beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht
erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung
der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht
besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder
deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger
vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form
von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein
Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes
(Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame
und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe
der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen
kann,
2. die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich
mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen
Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit
zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung
und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn
die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2) Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden
keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind,
etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz
1 geregelten Pflichten.
§ 312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften
dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels
finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher
durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er
an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung
über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden
ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes
1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten
Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt
die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht
erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von
Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht
nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes
Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher
den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis
nehmen konnte und
3. dem Verbraucher
auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht
kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt,
und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs-
und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2Die in § 286 Abs.
3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher
ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die
Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt
bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein Widerrufsrecht besteht,
dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro
die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei
denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher
hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen
worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet
keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
§ 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher
seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung durcheinen Unternehmer gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher
seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware
oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags
gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt
allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags,
gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise
der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder
im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei
der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung
des Unternehmers bedient.
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